A. Allgemeine Bedingungen für alle Bereiche
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der atlive eventtechnik gmbh, Hilden (nachfolgend auch „atlive“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Angebote, Lieferungen und Leistungen von atlive unterliegen ausschließlich diesen AGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
2. Die Angebote von atlive sind freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Angaben über Produkte (technische Daten, Maße u.a.) oder Leistungen, insbesondere Liefer-/Leistungszeitpunkte, sind nur ungefähr und annähernd. Alle Angaben sind keine garantierte, vereinbarte oder zugesicherte Beschaffenheit oder Eigenschaft, es sei denn, dies erfolgt ausdrücklich und schriftlich durch atlive.
3. Soweit der Kunde einen Auftrag erteilt, gilt dieses als Angebot an atlive. Er bedarf der Schriftform und ist für den Kunden über einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei atlive bindend. Soweit atlive das Angebot schriftlich annimmt, kommt der Vertrag zustande.
4. Mangels besonderer Vereinbarung im Einzelfall gelten alle Preise ab Rampe am Geschäftssitz von atlive ausschließlich Verpackung und Entladung. Alle Preisangaben gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten atlive Preislisten in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Fassung.
5. Die Haftung von atlive für Mängel und Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen,
(a) wenn verkaufte, eingebaute oder auf jedwede Weise überlassene Gegenstände vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nicht sach- und/oder vertragsgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen, gewartet, instandgehalten oder genutzt wurden;
(b) beim Verkauf oder Einbau gebrauchter Gegenstände, es sei denn, atlive hat die Einstandspflicht für eventuelle Mängel ausdrücklich schriftlich erklärt;
(c) bei natürlichem Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch;
(d) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von atlive nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
6. Die Haftung von atlive für Schäden beim oder des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich stets auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Organe oder Vertreter von atlive. atlive haftet für Schäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Die Haftung von atlive ist stets auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; die zu ersetzende Schadenshöhe ist dabei auf das Fünffache des vereinbarten Vertragspreises, soweit dieser noch nicht feststeht, auf den gemäß Bestellung typischen und ortsüblichen Preis beschränkt. Soweit eine bestehende Versicherung des Kunden den entstandenen Schaden ersetzt, ist die Haftung von atlive auf den nicht durch den Versicherer gedeckten Schaden begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
(a) bei Vorsatz von atlive oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Vertretern;
(b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(c) bei zwingender Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
7. Der Kunde hat erhaltene Gegenstände unverzüglich nach Erhalt oder nach Werkerstellung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind atlive innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Gegenstände oder der Erbringung der Werkleistung oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung atlive schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt der erhaltene Gegenstand / die Werkleistung als genehmigt und abgenommen.
8. Die Gewährleistung von atlive wegen Mängel ist zunächst auf die Nacherfüllung oder Nachbesserung beschränkt. Der Kunde muss atlive ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung und/oder Nachbesserung geben. In dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen; der Kunde hat in diesem Fall atlive unverzüglich über die Durchführung der Arbeiten zu informieren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern. Sind die Mängel so wesentlich, dass die Durchführung des gesamten Vertrages gefährdet und dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Einbauten oder Werkleistungen. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Kunden für Mängelbeseitigung ist auf die Summe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Ausgetauschte durch atlive gelieferte, eingebaute oder überlassene Teile sind stets unverzüglich an atlive herauszugeben. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab Abnahme.
9. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. atlive behält sich vor, die Rechnung auch auf elektronischem Wege zu erstellen und zu übersenden. atlive ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
10. Daten aus der Vertragsbeziehung zwischen atlive und dem Kunden werden zur Erfüllung und Abwicklung der Vertragsbeziehung von atlive sowie von atlive beauftragten Dienstleistern erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt. Personenbezogene Daten werden ausschließlich für interne Zwecke erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.
11. Für den Vertragsschluss und Vertragsänderungen gilt die Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
12. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Weiterhin wird die Geltung folgender Regelwerke ausgeschlossen: United Nations Convention on the international Sale of Goods (CISG), European Principals of Contract Law (EPCL), United Principals of international Commercial Contracts (UP) Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Düsseldorf; atlive ist jedoch nach seiner Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist der Sitz von atlive.
B. Besondere Bedingungen für Miet-, Pacht- und Leih- und artverwandte Verträge
Ergänzend zu den Ziffern 1 bis 12 geltend folgende Bedingungen:
13. atlive wird die überlassenen Gegenständen (im folgenden einheitlich „Mietsache“) auf Kosten und Gefahr des Kunden frei Rampe Lager atlive oder, falls sich Mietsache an einem anderen Ort befindet, frei Rampe an diesem Ort während der üblichen Geschäftszeiten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit zur Abholung während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr) bereitstellen. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet atlive nicht den Transport der Mietsache. Übernimmt atlive den Transport der Mietsache durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen atlive und dem Kunden, kann atlive den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
14. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mietsachen das Lager von atlive verlassen (ab Rampe), und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietsache im Lager (an Rampe) von atlive. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, atlive oder ein Dritter den Transport durchführt. Abholung und Rückgabe können während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
15. Bei den Mietsachen handelt es sich in der Regel um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Die Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie allgemeine gesetzliche und technische Vorschriften zum Aufbau, Betrieb, Lagerung Wartung und Abbau der Mietsache sind durch den Kunden zu beachten. Soweit der Kunde keine Bedienungs- und Gebrauchsanleitung vorfindet, hat er dies unverzüglich atlive anzuzeigen. Die Mietsache darf nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient, gelagert und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Ferner ist die Mietsache grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Wird durch den Kunden kein qualifiziertes Personal eingesetzt oder werden Bedienungsanleitungen oder Vorschriften nicht beachtet, schließt dies jegliche Haftung oder Gewährleistung von atlive aus, es sei denn, der Kunde kann ein Verschulden von atlive nachweisen.
16. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers und/oder atlive in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Kunde hat für die notwendigen Betriebsmittel (einschließlich Energiekosten) zum Betrieb der Mietsache selbst zu beschaffen und deren Kosten zu tragen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mietsache bestehen, muss der Kunden einen Sachkundigen einschalten. Der Kunde hat stets für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden an den Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen haftet der Kunde.
17. Im Falle von während der Mietdauer auftretenden Schäden an der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, atlive unverzüglich zu benachrichtigen. atlive kann sodann entscheiden, wie die notwendigen Reparaturen – einschließlich Beschaffung von Ersatzteilen – für die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache vorzunehmen sind; insbesondere behält sich atlive die Entscheidung vor, wer die während der Vertragslaufzeit notwendigen Reparaturen ausführt und Ersatzteile beschafft. Die Kosten der Reparaturen und der Ersatzteile infolge normaler Abnutzung durch bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache trägt atlive, ansonsten der Kunde. Im Übrigen gelten alle unter vorstehender Ziffern 5 und 6 genannten Haftungsbeschränkungen.
18. Während der Mietdauer durchgeführte zwingend vorgeschriebene Wartungsarbeiten und damit eine eingeschränkte Nutzbarkeit der Mietsache stellen keinen Mangel der Mietsache dar. Soweit Schäden an der Mietsache entstehen, die nicht von atlive zu vertreten sind, stellt dies keinen Mangel dar. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, wegen des Ausfalls der Mietsache den Mietpreis zu mindern oder Schadenersatz geltend zu machen.
19. Sofern die Vertragslaufzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietsache aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
(a) Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich-auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, alle durch den Hersteller, durch atlive oder durch Gesetz vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. atlive erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
(c) Gibt der Kunde die Mietsache zurück, ohne die in Absatz a) und b) geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist atlive ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
20. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche private und/oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und anfallende Gebühren direkt an die zuständige Stelle zu entrichten. Sollten Gebühren oder Schadensersatzansprüche gegenüber atlive geltend gemacht werden, so stellt der Kunde atlive gegenüber den Anspruchsinhabern auf erste Anforderung frei. atlive haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietsache.
21. atlive ist jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen. Kommt der Kunde einem berechtigten Herausgabeverlangen von atlive nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Mietsache, ist atlive berechtigt, die Mietsache in Besitz zu nehmen. Hierzu darf atlive den Standort der Mietsache betreten.
22. Der Kunde stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Mietsache infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Kunden von der Betriebshaftpflichtversicherung des Kunden erfasst werden. Der Kunde hat die Mietsache außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Der Versicherer muss seinen Sitz in Deutschland haben. Der Kunde hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung atlive durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder muss atlive feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, wird atlive auf Kosten des Kunden entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer Beschädigung oder dem Untergang der Mietsache an atlive ab. Vereinbaren atlive und der Kunde, dass atlive die Versicherung übernimmt, hat der Kunde atlive die Kosten der Versicherung zu erstatten.
23. atlive kann Nachbesserungen nach eigener Wahl durch Bereitstellung einer gleichwertigen Mietsache oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit verlangen.
24. Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung der vorstehenden Ziffern 5 und 6 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von atlive zu vereinbaren. Soweit atlive infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde atlive von diesen Schadensersatzansprüchen auf erste Anforderung freizustellen.
25. Die Mietsache ist vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von atlive spätestens am letzten Tag der vereinbarten Vertragsdauer frei Rampe zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von atlive abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. atlive behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine regellose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
26. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde atlive hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung der Vertragsdauer. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den von atlive durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
27. Im Falle der Beschädigung oder des Verlusts von Mietgegenständen hat der Kunde atlive die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Daneben hat der Kunde etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietungsausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro zu ersetzen. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Mietsachen oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde atlive den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass atlive kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
28. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen das Vertragsverhältnis vor Vertragsbeginn ohne Angabe von Gründen zu kündigen („Stornierung“). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20% der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50% der Vergütung, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80% der Vergütung wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als pauschalierten Schadensersatz an atlive zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Stornierung bei atlive maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass atlive kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
29. Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist für den Kunden nur nach den Regelungen dieser Geschäftsbedingungen und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften möglich. Die Anwendung des § 543 BGB ist ausgeschlossen. Sind mehrere Mietsachen vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit einer einzelnen Mietsache nur berechtigt, wenn die Mietsachen als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietsachen in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt und der Mangel von atlive zu vertreten ist. Für atlive liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B.
(a) wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle einer nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Vergütung mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe der für zwei Termine zu entrichtenden Vergütung in Verzug ist.
C. Besondere Bedingungen für Full-Service-Verträge
Ergänzend zu den Ziffern 1 bis 12 geltend folgende Bedingungen:
30. Als Full-Service-Verträge gelten solche Vereinbarungen, bei denen neben der Überlassung der Gegenstände („Mietsachen“) auch deren Anlieferung und Abholung sowie die Gestellung von Aufbau-, Abbau- und Bedienpersonal während der Veranstaltung vertraglich vereinbart wurde.
31. Der Transport der Mietsachen zum und vom Veranstaltungsort, der Auf- und Abbau der Mietsachen sowie die Bedienung der Mietsachen obliegt ausschließlich atlive.
32. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder vereinbarten Vorarbeiten und Mitwirkungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang und kostenlos für atlive erbracht werden. Es obliegt dem Kunden insbesondere, dass
(a) sich der Veranstaltungsort für das Personal von atlive in den vereinbarten Zustand befindet und zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt für das Personal und die Fahrzeuge von atlive frei zugänglich ist;
(b) beim Aufbau die für den Auf- oder Einbau der Mietsachen notwendigen kundenseitigen Vorarbeiten sowie Ein- und Aufbauten erfolgt sind einschließlich der Vorarbeiten der vom Kunden beauftragten anderen Unternehmen;
(c) beim Abbau der Mietsache die kundenseitigen vorgeschalteten Ein- und Aufbauten einschließlich derjenigen der von ihm beauftragten Unternehmen abgebaut und entfernt sind;
(d) stets alle notwendigen Betriebsstoffe, insbesondere Elektrizität sowie Kraftstoffe in der zum Betrieb der Anlagen notwendigen Menge und Form an der Mietsache in vertraglich vereinbarter Qualität vorhanden sind und atlive kostenlos zur Verfügung stehen; der Kunde hat insbesondere stets für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden an den Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen haftet der Kunde;
(e) dem Personal von atlive stets orts- und branchenübliche Sanitäreinrichtungen zur Verfügung stehen;
(f) die Mietsachen während dem Verbleiben am Veranstaltungsort, insbesondere auch in den Zeiten zwischen den einzelnen Veranstaltungen / Veranstaltungstagen ordnungsgemäß bewacht werden;
(g) der bevollmächtigte Ansprechpartner des Kunden während des Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltung zur Klärung organisatorischer und technischer Fragen, insbesondere auch für Abnahmen, vor Ort anwesend ist.
33. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietsachen etwa erforderliche private und/oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und anfallende Gebühren direkt an die zuständige Stelle zu entrichten. Sollten Gebühren oder Schadensersatzansprüche gegenüber atlive geltend gemacht werden, so stellt der Kunde atlive gegenüber den Anspruchsinhabern auf erste Anforderung frei. Sofern die Montage der Mietsache durch atlive erfolgt, hat der Kunde atlive zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. atlive haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietsache.
34. atlive kann Nachbesserungen nach eigener Wahl durch Bereitstellung einer gleichwertigen Mietsache oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit verlangen.
35. Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung der vorstehenden Ziffern 5 und 6 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von atlive zu vereinbaren. Soweit atlive infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde atlive von diesen Schadensersatzansprüchen auf erste Anforderung freizustellen.
36. Es gelten auch hier die Regelungen aus vorstehenden Ziffern 28 und 29.
D. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
Ergänzend zu den Ziffern 1 bis 12 geltend folgende Bedingungen:
37. Der Kunde hat die verkauften Gegenstände („Ware“) unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind atlive innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Die Gewährleistung von atlive wegen Mängeln ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde muss atlive ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. In dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen. Der Kunde hat atlive unverzüglich über die Durchführung der Arbeiten zu informieren. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eigene oder fremde Mängelbeseitigung ist auf den Kaufpreis bzw. der Werkpreis beschränkt. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Ausgetauschte durch atlive gelieferte Teile sind stets unverzüglich an atlive herauszugeben.
38. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
39. Alle verkauften und gelieferten Gegenstände („Waren“) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum von atlive („Vorbehaltsware“). Verpfändung und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht zulässig. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i. S. v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Übersteigt der Wert der von atlive gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50%, gibt atlive auf Verlangen des Kunden nach atlive Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.
40. Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken und verwahrt unentgeltlich für atlive. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, atlive nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt atlive das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde atlive anteilmäßig Miteigentum einräumt; atlive nimmt bereits jetzt die Übertragung des Miteigentums an. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
41. Alle bezüglich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an atlive ab. Der Kunde ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für atlive Rechnung einzuziehen, solange atlive die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Kunden widerruft. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf atlive Eigentum hin und benachrichtigt atlive unverzüglich. Für alle atlive in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Kunde.
42. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von atlive gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, kann atlive vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf atlive freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.
Hilden, November 2018